AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Scheibel GmbH

§ 1 Geltungsbereich dieser AGB

(1) Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen

Rechtsgeschäfte der Firma Scheibel GmbH.

(nachstehend Firma genannt) im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäftes,

auch für zukünftige, sind die folgenden Bedingungen maßgebend.

Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen

nicht, Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil

werden.

(2) Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich

bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner

nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe schriftlich

widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird die Firma den Vertragspartner bei

Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.

(3) Sofern die AGB keine Regelung enthalten, gelten ergänzend in ihrer

jeweils aktuellen Fassung:

- bei Getreide und Ölsaaten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel,

- bei Futtermitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel

und die Hamburger Futtermittelschlussscheine,

- bei Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln die Einheitsbedingungen im

Deutschen Getreidehandel,

- bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die Verkaufs-, und Lieferbedingungen

für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut (AVLB Saatgut),

- bei Kartoffeln die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (Berliner

Vereinbarungen),

- bei allen übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im Deutschen

Getreidehandel.

(4) Übernimmt die Firma auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien

oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen

(VOB / Teil B) für eindeutig als bloße Bauleistungen abgetrennte Teile der

vertraglichen Leistungen Vertragsgrundlage; es wird den Kunden Einsicht in

die Vertragsbedingungen der VOB / Teil B und ggf. die technischen Vorschriften

der VOB / Teil C angeboten. Die VOB werden auf Wunsch zugesandt.

(5) Werden Verträge nicht schriftlich abgeschlossen, gilt der Lieferschein als

Bestätigungsschreiben. Es ist insbesondere für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes

maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

(6) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von (Ver-) Käufern,

Lieferanten oder Vertragspartnern haben nur Gültigkeit, wenn und insoweit

diese zur Vertragsgrundlage erklärt und/oder schriftlich bestätigt wurden.

§ 2 Preise

(1) Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung

gültigen Mehrwertsteuer.

(2) Die Lieferungen und Leistungen erfolgen, soweit kein Festpreis vereinbart

ist, zum Tagespreis der Firma am Tag der Lieferung.

(3) Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z.B. Transportkosten,

Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Steuern, öffentliche

Lasten oder Abgaben, so wird der Kaufpreis entsprechend angepasst, es sei

denn, dies wurde im Einzelnen ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 3 Kontrolle der Abrechnung

Von der Firma erstellte Abrechnungen sind vom Kunden unverzüglich auf ihre

Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz,

zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen

Umsatzsteuersatzes sind der Firma binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung

in Textform mitzuteilen. Sollte die Firma Scheibel binnen der 14-tägigen

Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der Firma

ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht

ist der Unternehmer der Firma nach den gesetzlichen Vorschriften zum

Schadenersatz verpflichtet.

§ 4 Rücktritt

(1) Die Firma ist berechtigt von einem bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten,

wenn

- der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat.

- die Leistung für die Firma selbst nicht verfügbar ist. Als Fall der Nichtverfügbarkeit

der Leistung in diesem Sinn gilt insbesondere die nicht rechtzeitige

Selbstbelieferung durch Zulieferer der Firma, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft

geschlossen wurde, weder der Firma noch deren Zulieferer

ein Verschulden trifft oder die Firma zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

- der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende

Leistungshindernisse entgegenstehen.

(2) In einem solchen Fall wird der Kunden unverzüglich von der Nicht-

Verfügbarkeit informiert und eine bereits erbrachte Gegenleistungen des

Kunden wird unverzüglich erstattet.

§ 5 Lieferung, Verpackung und Versand

(1) Für Lieferungen der Firma ist die Verladestelle der Erfüllungsort, dies gilt

auch für eine etwaige Nacherfüllung. Bei Zufuhr trägt der Kunde die Gefahr.

Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt

der Kunde die zusätzlichen Kosten.

(2) Lieferung frei Baustelle/Hof bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der

Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße.

Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden oder einer von ihm

beauftragten Person die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für

auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch

den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet. Wird

das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarungen von

der Firma oder deren Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug

abgeladen. Beförderung z.B. in den Bau findet nicht statt.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung

oder verzögert sich die Lieferung aus anderen Gründen, die vom

Käufer zu vertreten sind, ist die Firma berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden

Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu

verlangen.

(4) Die Firma ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Ist Lieferung auf

Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung

einzuräumen.

(5) Mehr- oder Minderlieferungen bei Getreide-, Ölsaaten, Futter- oder

Dünger bis zu 5 % der Abschlussmengen gelten als vertragsgemäße Erfüllung.

Gewichtsdifferenzen werden nur aufgrund bahnamtlicher, bei LKW-Ladung

amtlicher Wiegebescheinigung verfolgt.

(6) Bei Anlieferung von losen Futtermitteln oder Düngemitteln ist der Käufer

für den einwandfreien technischen Zustand der Silos bzw. Lagereinrichtung

verantwortlich. Die Firma ist aus dem Kaufvertrag nicht zur Überprüfung des

technischen Zustandes der Silos oder Lagereinrichtung verpflichtet. Schäden,

die entstehen, weil Silos oder Ladeeinrichtungen sich um mangelhaften

Zustand befinden, werden in keinem Fall ersetzt.

(7) Gerät der Käufer mit dem Abruf oder der Abnahme in Verzug, so kann die

Firma die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte bei sich oder

einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Ablauf

einer Nachfrist von 7 Kalendertagen in geeigneter Weise auf Rechnung des

Käufers verwerten. Diese Maßnahme ist bei Setzung der Nachfrist anzukündigen.

(8) Bei Zufuhr von Waren wird je Anlieferung eine Frachtpauschale berechnet.

Bei Kranentladung wird je Entladevorgang eine Kostengebühr berechnet.

(9) Transportschäden sind der Firma unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei

Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -

fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die erforderlichen

Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

(10) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung

gegenüber der Firma.

(11) Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen

Zustand frachtfrei und rest-entleert innerhalb eines Monats zurückzusenden.

Sie werden handelsüblich berechnet und abzüglich Abwicklungs- und

Verschleißkosten gutgeschrieben. Benutzung durch Dritte ist nicht gestattet.

Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen.

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug

unverzüglich nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware

zu erfolgen. Die Firma ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung,

jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur

gegen Vorkasse durchzuführen. Einen solchen Vorbehalt erklärt die Firma

spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(2) Bei Lieferung auf Ziel wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte

Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden, insbesondere

wenn er seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

über sein Vermögen beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn der Käufer

bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag

oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug kommt.

(3) Befindet sich der Käufer mit der Zahlung im Verzug, kann die Firma

weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung

Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen

verlangen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

(4) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur

insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

§ 7 Mängelgewährleistung

(1) Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit denjenigen

Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck, der sich

aus der Produktbeschreibung und aus der Auftragsbestätigung ergibt. Eine

Bezugnahme auf DIN-Normen bedeutet keine Garantie durch die Firma, es sei

denn, dass eine solche ausdrücklich vereinbart wurde. Andere weitergehende

Merkmale oder darüber hinaus gehende Verwendungszwecke gelten nur

dann als vereinbart, wenn sie von der Firma ausdrücklich schriftlich bestätigt

wurden. Handelsübliche Abweichungen der von der Firma gelieferten Waren,

Stand 04.01.2021

insbesondere materialbedingte Struktur- und Farbabweichungen, Mengen-,

Gewichts- und Qualitätstoleranzen bleiben stets vorbehalten und stellen

keine Abweichung von der von der Firma geschuldeten Leistung dar.

(2) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach § 377 HGB zu untersuchen und

erkennbare Mängel unverzüglich nach Lieferung, in jedem Fall aber vor

Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel

hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen.

Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.

(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Firma nach ihrer Wahl

zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer

neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist

der Kunde jedoch nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung

nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Das Recht der Firma, die

Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt

unberührt.

(4) Handelt es sich um gebrauchte Ware, dann sind sämtliche Gewährleistungsansprüche

ausgeschlossen, es sei denn es läge eine arglistige Täuschung

oder eine zugesicherte Eigenschaft vor oder der Kunde hat die Ware als

Verbraucher von der Firma bezogen.

(5) Stellt der Kunde einen Mangel fest, darf er die Ware nicht bearbeiten,

verarbeiten, verkaufen, einbauen etc. bis eine Beweissicherung mit der Firma

oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder

eine einvernehmliche Regelung über das weitere Vorgehen mit der Firma

getroffen wurde.

(6) Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeten

landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden von der

Firma nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA

(Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem

öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe

erfolgt, die von einem vereidigten Probenehmer oder der Firma oder

gemeinsam von der Firma und dem Käufer gezogen wurde.

(7) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher

Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und

sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist

für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.

Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der

Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die

entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet

worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die

Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung

(§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche

Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444,

445b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für

vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die

auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der

regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall

zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers

gem. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren

jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 9 Haftungsbeschränkung

(1) Die Firma haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen

Vorschriften.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet sie nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht

verletzt wird. Im Falle einer solchen Haftung aus leichter Fahrlässigkeit

ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vertragstypisch und vorhersehbar

sind.

(3) Die in Ziffer (2) vereinbarte Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn für

eine von der Firma garantierte Beschaffenheit, wegen Arglist, nach dem

Produkthaftungsgesetz oder für solche Schäden haften, die aus der Verletzung

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen.

(4) Soweit Haftung der Firma ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies

auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,

Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc..

(5) Beratungsleistungen gleich welcher Art gibt die Firma nach bestem Wissen

aufgrund Ihrer Kenntnisse und Erfahrungen. Alle Auskünfte sind unverbindlich

und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die

Anwendung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung

der Waren ist der Käufer verantwortlich.

§ 10 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen

Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung

(gesicherte Forderungen) behält sich die Firma das Eigentum an den verkauften

Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger

Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur

Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die Firma unverzüglich schriftlich

zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der Firma

gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung

des fälligen Kaufpreises, ist die Firma berechtigt, nach den gesetzlichen

Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des

Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen

beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vielmehr ist die Firma

berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten.

Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Firma diese

Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene

Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung

nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt

stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter

zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die

nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung,

Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren

vollem Wert, wobei die Firma als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung,

Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht

bestehen, so erwirbt die Firma Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte

der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen

gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt

gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden

Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe

des etwaigen Miteigentumsanteils der Firma gemäß vorstehendem Absatz zur

Sicherheit an diese ab. Die Firma nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2

genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen

Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der Firma ermächtigt.

Die Firma verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der

Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Mangel seiner

Leistungsfähigkeit vorliegt und die Firma den Eigentumsvorbehalt nicht durch

Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so

kann die Firma verlangen, dass der Kunde Ihr die abgetretenen Forderungen

und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben

macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die

Abtretung mitteilt. Außerdem ist die Firma in diesem Fall berechtigt, die

Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter

Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen um

mehr als 10%, wird die Firma auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach

Wahl der Firma freigeben.

§ 11 SCHUFA und Auskunfteien

Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und unter Berücksichtigung der jeweiligen

schutzwürdigen Interessen des Kunden an dem Ausschluss der Übermittlung

oder Nutzung kann die Firma zur Bonitäts- und Kreditprüfung während

der Dauer der Kundenbeziehung Adress- und Bonitätsdaten ggf. an die

SCHUFA oder andere Auskunfteien weitergeben und Auskünfte einholen.

§ 12 Pfandrechte

(1) Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Firma nach dem Gesetz zur

Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.1.1949 wegen

aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut

oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an

den in der Ernte anfallenden Früchten zusteht.

(2) Der Käufer räumt der Firma wegen aller Ansprüche aus dem Verkauf von

Futtermitteln und Pflanzenschutzmitteln hiermit vertraglich ein Pfandrecht an

den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes nach Abs. 1

ein.

§ 13 Elektronischer Rechnungsversand

Mit Abschluss des Vertrags akzeptiert der Kunde den elektronischen Versand

sämtlicher Rechnungen der Firma an eine vom Kunden genannte E-Mail-

Adresse gem. § 14 I UStG. Der Kunde trägt für eine ordnungsgemäße Zustellbarkeit

der elektronischen Rechnung Sorge. Dem Kunden steht das Recht zum

Widerruf der Teilnahme am elektronischen Rechnungsversand zu.

§ 14 anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart, unter Ausschluss der

Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge

für den Internationalen Warenkauf (CISG vom 11. April 1980 in der jeweils

geltenden Fassung).

(2) Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus

dem Einzelvertrag ist die jeweilige Versandstelle der Firma, für die Zahlung

deren Sitz.

(3). Gerichtsstand ist das für den Sitz der Firma zuständige Gericht.

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