§ 1 Geltungsbereich dieser AGB
(1) Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen
Rechtsgeschäfte der Firma Scheibel GmbH.
(nachstehend Firma genannt) im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäftes,
auch für zukünftige, sind die folgenden Bedingungen maßgebend.
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen
nicht, Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil
werden.
(2) Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich
bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner
nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe schriftlich
widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird die Firma den Vertragspartner bei
Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.
(3) Sofern die AGB keine Regelung enthalten, gelten ergänzend in ihrer
jeweils aktuellen Fassung:
- bei Getreide und Ölsaaten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel,
- bei Futtermitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel
und die Hamburger Futtermittelschlussscheine,
- bei Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln die Einheitsbedingungen im
Deutschen Getreidehandel,
- bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die Verkaufs-, und Lieferbedingungen
für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut (AVLB Saatgut),
- bei Kartoffeln die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (Berliner
Vereinbarungen),
- bei allen übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im Deutschen
Getreidehandel.
(4) Übernimmt die Firma auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien
oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB / Teil B) für eindeutig als bloße Bauleistungen abgetrennte Teile der
vertraglichen Leistungen Vertragsgrundlage; es wird den Kunden Einsicht in
die Vertragsbedingungen der VOB / Teil B und ggf. die technischen Vorschriften
der VOB / Teil C angeboten. Die VOB werden auf Wunsch zugesandt.
(5) Werden Verträge nicht schriftlich abgeschlossen, gilt der Lieferschein als
Bestätigungsschreiben. Es ist insbesondere für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes
maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
(6) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von (Ver-) Käufern,
Lieferanten oder Vertragspartnern haben nur Gültigkeit, wenn und insoweit
diese zur Vertragsgrundlage erklärt und/oder schriftlich bestätigt wurden.
§ 2 Preise
(1) Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung
gültigen Mehrwertsteuer.
(2) Die Lieferungen und Leistungen erfolgen, soweit kein Festpreis vereinbart
ist, zum Tagespreis der Firma am Tag der Lieferung.
(3) Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z.B. Transportkosten,
Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Steuern, öffentliche
Lasten oder Abgaben, so wird der Kaufpreis entsprechend angepasst, es sei
denn, dies wurde im Einzelnen ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 3 Kontrolle der Abrechnung
Von der Firma erstellte Abrechnungen sind vom Kunden unverzüglich auf ihre
Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz,
zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen
Umsatzsteuersatzes sind der Firma binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung
in Textform mitzuteilen. Sollte die Firma Scheibel binnen der 14-tägigen
Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der Firma
ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht
ist der Unternehmer der Firma nach den gesetzlichen Vorschriften zum
Schadenersatz verpflichtet.
§ 4 Rücktritt
(1) Die Firma ist berechtigt von einem bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten,
wenn
- der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat.
- die Leistung für die Firma selbst nicht verfügbar ist. Als Fall der Nichtverfügbarkeit
der Leistung in diesem Sinn gilt insbesondere die nicht rechtzeitige
Selbstbelieferung durch Zulieferer der Firma, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft
geschlossen wurde, weder der Firma noch deren Zulieferer
ein Verschulden trifft oder die Firma zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
- der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende
Leistungshindernisse entgegenstehen.
(2) In einem solchen Fall wird der Kunden unverzüglich von der Nicht-
Verfügbarkeit informiert und eine bereits erbrachte Gegenleistungen des
Kunden wird unverzüglich erstattet.
§ 5 Lieferung, Verpackung und Versand
(1) Für Lieferungen der Firma ist die Verladestelle der Erfüllungsort, dies gilt
auch für eine etwaige Nacherfüllung. Bei Zufuhr trägt der Kunde die Gefahr.
Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt
der Kunde die zusätzlichen Kosten.
(2) Lieferung frei Baustelle/Hof bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der
Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße.
Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden oder einer von ihm
beauftragten Person die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für
auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch
den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet. Wird
das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarungen von
der Firma oder deren Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug
abgeladen. Beförderung z.B. in den Bau findet nicht statt.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung
oder verzögert sich die Lieferung aus anderen Gründen, die vom
Käufer zu vertreten sind, ist die Firma berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden
Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu
verlangen.
(4) Die Firma ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Ist Lieferung auf
Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung
einzuräumen.
(5) Mehr- oder Minderlieferungen bei Getreide-, Ölsaaten, Futter- oder
Dünger bis zu 5 % der Abschlussmengen gelten als vertragsgemäße Erfüllung.
Gewichtsdifferenzen werden nur aufgrund bahnamtlicher, bei LKW-Ladung
amtlicher Wiegebescheinigung verfolgt.
(6) Bei Anlieferung von losen Futtermitteln oder Düngemitteln ist der Käufer
für den einwandfreien technischen Zustand der Silos bzw. Lagereinrichtung
verantwortlich. Die Firma ist aus dem Kaufvertrag nicht zur Überprüfung des
technischen Zustandes der Silos oder Lagereinrichtung verpflichtet. Schäden,
die entstehen, weil Silos oder Ladeeinrichtungen sich um mangelhaften
Zustand befinden, werden in keinem Fall ersetzt.
(7) Gerät der Käufer mit dem Abruf oder der Abnahme in Verzug, so kann die
Firma die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte bei sich oder
einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Ablauf
einer Nachfrist von 7 Kalendertagen in geeigneter Weise auf Rechnung des
Käufers verwerten. Diese Maßnahme ist bei Setzung der Nachfrist anzukündigen.
(8) Bei Zufuhr von Waren wird je Anlieferung eine Frachtpauschale berechnet.
Bei Kranentladung wird je Entladevorgang eine Kostengebühr berechnet.
(9) Transportschäden sind der Firma unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei
Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -
fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die erforderlichen
Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
(10) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung
gegenüber der Firma.
(11) Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen
Zustand frachtfrei und rest-entleert innerhalb eines Monats zurückzusenden.
Sie werden handelsüblich berechnet und abzüglich Abwicklungs- und
Verschleißkosten gutgeschrieben. Benutzung durch Dritte ist nicht gestattet.
Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen.
§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug
unverzüglich nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware
zu erfolgen. Die Firma ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung,
jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur
gegen Vorkasse durchzuführen. Einen solchen Vorbehalt erklärt die Firma
spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(2) Bei Lieferung auf Ziel wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte
Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden, insbesondere
wenn er seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über sein Vermögen beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn der Käufer
bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag
oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug kommt.
(3) Befindet sich der Käufer mit der Zahlung im Verzug, kann die Firma
weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung
Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
verlangen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.
(4) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur
insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
§ 7 Mängelgewährleistung
(1) Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit denjenigen
Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck, der sich
aus der Produktbeschreibung und aus der Auftragsbestätigung ergibt. Eine
Bezugnahme auf DIN-Normen bedeutet keine Garantie durch die Firma, es sei
denn, dass eine solche ausdrücklich vereinbart wurde. Andere weitergehende
Merkmale oder darüber hinaus gehende Verwendungszwecke gelten nur
dann als vereinbart, wenn sie von der Firma ausdrücklich schriftlich bestätigt
wurden. Handelsübliche Abweichungen der von der Firma gelieferten Waren,
Stand 04.01.2021
insbesondere materialbedingte Struktur- und Farbabweichungen, Mengen-,
Gewichts- und Qualitätstoleranzen bleiben stets vorbehalten und stellen
keine Abweichung von der von der Firma geschuldeten Leistung dar.
(2) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach § 377 HGB zu untersuchen und
erkennbare Mängel unverzüglich nach Lieferung, in jedem Fall aber vor
Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel
hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen.
Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Firma nach ihrer Wahl
zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer
neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist
der Kunde jedoch nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung
nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Das Recht der Firma, die
Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt
unberührt.
(4) Handelt es sich um gebrauchte Ware, dann sind sämtliche Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen, es sei denn es läge eine arglistige Täuschung
oder eine zugesicherte Eigenschaft vor oder der Kunde hat die Ware als
Verbraucher von der Firma bezogen.
(5) Stellt der Kunde einen Mangel fest, darf er die Ware nicht bearbeiten,
verarbeiten, verkaufen, einbauen etc. bis eine Beweissicherung mit der Firma
oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder
eine einvernehmliche Regelung über das weitere Vorgehen mit der Firma
getroffen wurde.
(6) Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeten
landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden von der
Firma nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA
(Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem
öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe
erfolgt, die von einem vereidigten Probenehmer oder der Firma oder
gemeinsam von der Firma und dem Käufer gezogen wurde.
(7) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und
sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist
für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der
Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die
Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung
(§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche
Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444,
445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für
vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die
auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der
regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall
zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers
gem. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren
jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 9 Haftungsbeschränkung
(1) Die Firma haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet sie nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht
verletzt wird. Im Falle einer solchen Haftung aus leichter Fahrlässigkeit
ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vertragstypisch und vorhersehbar
sind.
(3) Die in Ziffer (2) vereinbarte Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn für
eine von der Firma garantierte Beschaffenheit, wegen Arglist, nach dem
Produkthaftungsgesetz oder für solche Schäden haften, die aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen.
(4) Soweit Haftung der Firma ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc..
(5) Beratungsleistungen gleich welcher Art gibt die Firma nach bestem Wissen
aufgrund Ihrer Kenntnisse und Erfahrungen. Alle Auskünfte sind unverbindlich
und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die
Anwendung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung
der Waren ist der Käufer verantwortlich.
§ 10 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen
Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung
(gesicherte Forderungen) behält sich die Firma das Eigentum an den verkauften
Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger
Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur
Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die Firma unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der Firma
gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung
des fälligen Kaufpreises, ist die Firma berechtigt, nach den gesetzlichen
Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des
Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen
beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vielmehr ist die Firma
berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten.
Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Firma diese
Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene
Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung
nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter
zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die
nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren
vollem Wert, wobei die Firma als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht
bestehen, so erwirbt die Firma Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte
der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen
gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe
des etwaigen Miteigentumsanteils der Firma gemäß vorstehendem Absatz zur
Sicherheit an diese ab. Die Firma nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2
genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen
Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der Firma ermächtigt.
Die Firma verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Mangel seiner
Leistungsfähigkeit vorliegt und die Firma den Eigentumsvorbehalt nicht durch
Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so
kann die Firma verlangen, dass der Kunde Ihr die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die
Abtretung mitteilt. Außerdem ist die Firma in diesem Fall berechtigt, die
Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen um
mehr als 10%, wird die Firma auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach
Wahl der Firma freigeben.
§ 11 SCHUFA und Auskunfteien
Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und unter Berücksichtigung der jeweiligen
schutzwürdigen Interessen des Kunden an dem Ausschluss der Übermittlung
oder Nutzung kann die Firma zur Bonitäts- und Kreditprüfung während
der Dauer der Kundenbeziehung Adress- und Bonitätsdaten ggf. an die
SCHUFA oder andere Auskunfteien weitergeben und Auskünfte einholen.
§ 12 Pfandrechte
(1) Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Firma nach dem Gesetz zur
Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.1.1949 wegen
aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut
oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an
den in der Ernte anfallenden Früchten zusteht.
(2) Der Käufer räumt der Firma wegen aller Ansprüche aus dem Verkauf von
Futtermitteln und Pflanzenschutzmitteln hiermit vertraglich ein Pfandrecht an
den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes nach Abs. 1
ein.
§ 13 Elektronischer Rechnungsversand
Mit Abschluss des Vertrags akzeptiert der Kunde den elektronischen Versand
sämtlicher Rechnungen der Firma an eine vom Kunden genannte E-Mail-
Adresse gem. § 14 I UStG. Der Kunde trägt für eine ordnungsgemäße Zustellbarkeit
der elektronischen Rechnung Sorge. Dem Kunden steht das Recht zum
Widerruf der Teilnahme am elektronischen Rechnungsversand zu.
§ 14 anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart, unter Ausschluss der
Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
für den Internationalen Warenkauf (CISG vom 11. April 1980 in der jeweils
geltenden Fassung).
(2) Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus
dem Einzelvertrag ist die jeweilige Versandstelle der Firma, für die Zahlung
deren Sitz.
(3). Gerichtsstand ist das für den Sitz der Firma zuständige Gericht.